05.11.2020 – Kategorie: Digitalisierung

Wassergefährdende Stoffe: Unternehmen benötigen klare Vorgaben

Wassergefährdende Stoffe AwSVQuelle: Ekkachai Tis/shutterstock

Um bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen, gilt seit drei Jahren die Neufassung der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Unternehmen der Prozessindustrie stehen jetzt vor der Herausforderung, die neuen Vorgaben umzusetzen.

Um „Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen“, hat die Bundesregierung 1957 das sogenannte Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eingeführt, und zwar mit dem Ziel einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung. Damit sollen wassergefährdende Stoffe für die Umwelt kontrolliert werden.

Wassergefährdende Stoffe: Neufassung der Bundesverordnung

Vor zehn Jahren trat die letzte Neufassung in Kraft, die mit einer Grundgesetzänderung einherging: Der Bund erhielt die alleinige Kompetenz, das anlagenbezogene Gewässerschutzrecht zu regeln. Im August 2017 löste die Neufassung der Bundesverordnung über den anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) die ursprünglichen Verordnungen ab.

Sie ersetzte die bis dahin geltenden, 16 einzelnen Länderverordnungen (Landes-VAwS) sowie die Verwaltungsvorschrift zur Einstufung wassergefährdender Stoffe (VwVwS), um bundeseinheitliche Regelungen für den Umgang mit diesen Stoffen zu schaffen. Triebfeder war, die Kompetenzen bei den einzelnen Ländern abzuholen. Die einheitliche Umsetzung ist dennoch vielerorts noch nicht gewährleistet, weil dieses Recht weiterhin den Behörden auf Landesebene obliegt. Aus diesem Grund und da mitunter konkrete Auslegungen für die Umsetzung fehlen, bietet die Verordnung an vielen Stellen Interpretationsspielraum.

Betreiberpflichten erfüllen

An alle prüfpflichtigen Anlagen richtet sich eine bundeseinheitliche Anzeigenpflicht, sobald wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Nach § 40 der AwSV verlangen die Behörden eine schriftliche Anzeige mindestens sechs Wochen im Voraus, um ggf. zu widersprechen oder Auflagen zu erteilen. Einerseits bedeutet dies mehr Aufwand für die Unternehmen der Prozessindustrie, da auch HBV-Anlagen betroffen sind (Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen), andererseits sind die Kriterien zur Beurteilung (für die Anzeigepflicht ausschlaggebend) weder im technischen Regelwerk der AwSV (TRwS) noch in der Verordnung selbst ausreichend geregelt.

Grundsätzlich gelten Änderungsmaßnahmen aber dann als wesentlich, wenn sich die Gefährdungsstufe einer Anlage ändert. Alle Stoffe, mit denen Betreiber in der Anlage umgehen, müssen sie in Wassergefährdungsklassen (WGK) einstufen. Kapitel 2 der Verordnung regelt diese Einstufung: Wird ein Stoff neu klassifiziert, kann sich dadurch bereits die Gefährdungsstufe einer Anlage ändern. Die zuständigen Behörden entscheiden dann über den Nachrüstbedarf.

Wassergefährdende Stoffe
Alle Stoffe, mit denen Betreiber in der Anlage umgehen, müssen sie in Wassergefährdungsklassen einstufen. (Bild: Ekkachai Tis/shutterstock)

Hinzugekommen ist die Kategorie der „allgemein wassergefährdenden Stoffe (awg). Haben Stoffe die Eigenschaft, auf der Wasseroberfläche zu schwimmen und Gewässer abzudecken, gelten sie bereits als gefährdend für die Gewässer, da sie sich so schädlich auf Organismen auswirken können. Darüber hinaus besteht eine allgemeine Dokumentationspflicht für alle Anlagen, die der Verordnung unterliegen.

Vielerorts sind sich Anlagenbetreiber und -verwalter nicht darüber im Klaren, dass sie mittlerweile nicht nur neu errichtete Anlagen, sondern auch Bestandsanlagen dokumentieren müssen. Vorteile dabei sind verkürzte Prüf- und Genehmigungsverfahren und mehr Rechtssicherheit im Schadensfall: Wer anlagenbezogene Fragen vorab klärt und dokumentiert, reduziert Kosten und erleichtert den Prüferinnen und Prüfern ihre Arbeit. Anschließend erhalten Unternehmen einen Nachweis über die Erfüllung aller wasserrechtlichen Anforderungen an ihre Anlagen.

Prüffristen berücksichtigen

Anlagenbetreiber sollten § 46 der neuen Verordnung im Blick behalten – die AwSV verlangt bei bestimmten Anlagen Prüfungen vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Prüfungen in regelmäßigen Abständen (i. d. R. fünf Jahre). Eine Prüfpflicht geht unter anderem aus der Anlageneinteilung in eine Gefährdungsstufe nach § 39 hervor. Eine Gefährdungsstufe lässt sich für Flüssigkeiten aus dem Nennvolumen (m3) der Anlage (im Betrieb maximal nutzbares Volumen) und der WGK des jeweiligen Stoffes tabellarisch ermitteln. Bei gasförmigen und festen Stoffen wird deren Masse in Tonnen (t) zugrunde gelegt.

Durch § 17 der AwSV erhält die Planung einer Anlage mehr Bedeutung: Um Mängel zu reduzieren, soll diesen in erster Linie vorgebeugt werden. Für entstandene Mängel, die bei einer Prüfung festgestellt werden, gelten unterschiedliche Fristen zur Beseitigung von „unverzüglich“ bis hin zu „sechs Monate“ – je nachdem, ob sie unter die Kategorie „erheblich“ oder „geringfügig“ fallen. Bedingen einzelne Mängel unterschiedliche Zeitspannen, kann das für Instandhaltungspläne relevant sein. Denn aus wirtschaftlichen oder logistischen Beweggründen ist oft eine gemeinsame Instandsetzungsmaßnahme angedacht, deren Umsetzung unter Umständen neu geplant werden muss.

Erkennen Betreiber Schwierigkeiten darin, Fristen zur Mängelbeseitung einzuhalten, sollten sie sich frühzeitig mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen. Wer eine Anlage nicht rechtzeitig prüfen lässt oder einen Prüfbericht nicht pünktlich einreicht, verhält sich ordnungswidrig. Das gilt auch was auch für eine nicht fristgerechte Mängelbeseitigung.

Wassergefährdende Stoffe AwSV: Ökologische Folgen

In der Vergangenheit haben zahlreiche, unterschiedliche Schadstoffe und Wärmeeinträge durch eingeleitete Abwässer die Ökosysteme wesentlich beeinträchtigt. Von der Europäischen Wasserrahmenrichtline (WRRL) über das bundesdeutsche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) bis hin zur AwSV – sie alle vereinen moderne Ansätze, um den Gewässerschutz. von der „Quelle bis zur Mündung“ einzuhalten. Die strengen gesetzlichen und länderübergreifenden Vorgaben, aber auch zahlreiche technische Fortschritte bei der Abwasserbehandlung haben bereits zu einer sukzessiven Verbesserung der Gewässerqualität geführt.

Neue Formulierungen und detailliertere Anforderungen haben Anlagenbetreiber in der Vergangenheit immer wieder vor Herausforderungen gestellt. Beispielsweise mussten Unternehmen ungeklärte Details aus den Verordnungen zunächst mit den Behörden abstimmen. Auch für Prüfer haben geänderte Vorgehen mitunter mehr Aufwand vor Ort bedeutet. Sachverständige können mit ihrer Erfahrung die Sicherheit für Mensch und Umwelt bei gleichzeitiger Funktionalität der Anlage im Blick behalten und helfen so, Regeln praxisbezogen und verhältnismäßig auszulegen. Unabhängige Sachverständige von TÜV SÜD unterstützen Unternehmen bei allen offenen Fragen und Schwierigkeiten rund um die AwSV.

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Wassergefährdende Stoffe Tüv Süd

Über den Autor: Dipl.-Ing. Olaf Löwe ist Technischer Leiter AwSV und Abteilungsleiter Anlagenüberwachung bei TÜV SÜD.


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